AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Ausschließlichkeit
Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Vereinbarungen zwischen der Efficient Management Consultants (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und dem Mandanten (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).
Abweichende allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers, gleich wie diese bezeichnet sind, finden auf die Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer keine Anwendung. Stattdessen gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers. Soweit diese für auftretende Sachverhalte keine Regelungen vorsehen, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Individuelle Absprachen können zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bindend nur in schriftlicher Form getroffen werden und sind in diesem Fall vorrangig vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Mündliche Absprachen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten als rechtlich nicht bindend, insoweit gehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers vor.
§ 2 Dienstleistungsvertrag
Inhalt der Tätigkeit des Auftragnehmers ist die Beratung des Auftraggebers entsprechend der jeweils im konkreten Projekt getroffenen Zielsetzungen. Es ist hierbei zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer kein Werk schuldet, sondern die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene vertragliche Vereinbarung einen Dienstleistungsvertrag darstellt. Etwaige Zieldefinitionen sind insoweit rechtlich für den Auftragnehmer nicht verbindlich, sondern sollen lediglich Orientierungen zur Erbringung der Dienstleistung darstellen. Inhalt des Vertrages ist die Beratungstätigkeit, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
§ 3 Subunternehmer/Mitarbeiter
Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Subunternehmer bzw. freier Mitarbeiter bedienen. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht diesbezüglich des Auftraggebers besteht nicht. Der Auftragnehmer entscheidet darüber hinaus nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt bzw. während der Projekte austauscht. Auch diesbezüglich besteht ein Weisungs- und/oder Direktionsrecht des Auftraggebers nicht. Etwaig im Auftrag konkret genannte Personen sind, sofern nicht explizit abweichend vereinbart, lediglich als rechtlich unverbindliche Vorschläge zu verstehen, an die der Auftragnehmer im Rahmen des Projekts nicht gebunden ist.
§ 4 Leistungsumfang
Soweit kein anderes Honorar vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen zu Manntagessätzen à 2.000 € abzurechnen. Etwaig im konkreten Projekt genannte voraus-sichtliche Manntage bzw. Gesamtsummen für erbrachte Manntage sind lediglich rechtlich unverbindliche Schätzungen bzw. Zielsetzungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaige darüber hinaus tatsächlich erbrachte Manntagen zusätzlich gemäß den obigen Konditionen in Rechnung zu stellen. Er wird den Auftraggeber im Fall einer absehbaren Überschreitung der Manntage um mehr als 10% vorab informieren und eine Weisung einholen, ob gleichwohl der vollständige Leistungsumfang gewünscht ist. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber für die voraussichtlich zu erbringenden Manntage einen pauschalen Abschlag von 40 % des zu erwartenden Projektvolumens in Abrechnung zu stellen. Dieser Betrag ist sofort fällig und innerhalb einer Frist von sieben Tagen an den Auftragnehmer anzuweisen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle 14 Tage Abschlagszahlungen auf tatsächlich erbrachte Leistungen in Abrechnung zu stellen, soweit im konkreten Projekt nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Abschlagsrechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat das Recht, der Erbringung der Leistung erst zu beginnen, wenn die nach den obigen Regeln gestellte anfängliche Abschlagsrechnung vollständig bezahlt ist und die Erbringung seiner Leistungen zu unterbrechen, bis die nach den obigen Regeln gestellten etwaigen weiteren Abschlagsrechnungen vollständig bezahlt sind.
§ 5 Berichterstattung/Dokumentation
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach Maßgabe des Projektes und nach Arbeitsfortschritt in angemessenen Abständen über den Lauf der Tätigkeit, deren Ergebnisse sowie den weiteren Arbeitsfortgang nach pflichtgemäßem Ermessen zu berichten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf bestimmte erarbeitete Unterlagen des Auftragnehmers, Dokumentationen des Auftragnehmers u.Ä. besteht grundsätzlich nicht, soweit nichts anderes im Projekt vereinbart ist.
§ 6 Schweigepflicht
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Projekt alle geschäfts- und auftragsbezogenen Tatsachen, auch über die Beendigung des Projektes hinaus, die ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt von der jeweils anderen Partei bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt nicht für eine Offenlegung durch den Auftragnehmer gegenüber den von ihm ggf. eingeschalteten Subunternehmern und/oder freien Mitarbeiter, soweit diese in das Projekt einbezogen sind. Der Auftragnehmer wird diese Personen aber ihrerseits schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und abstrakte Zielsetzungen des Projekts für Marketingzwecke des Auftragnehmers zu verwenden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmungen des Projektes die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 7 Aufwendungen
Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Aufwendungen zusätzlich zu dem vereinbarten Projekthonorar und/oder den vereinbarten Manntagessätzen dem Auftraggeber in Abrechnung zu stellen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer über diese Aufwendungen Nachweis zu bringen. Der Auftragnehmer ist insoweit berechtigt, Kilometerkosten à gefahrene Kilometer von € 0,52, Bahn- und Flugreisen I. Klasse sowie Hotels entsprechend einem 4-Sterne-Standard dem Auftraggeber im Rahmen des Projekts abzurechnen.
§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber kann darüber hinaus ein Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch vom Auftragnehmer und der Anspruch des Auftraggebers auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen und die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Interimsmitarbeit
Soweit im Rahmen des Projektes Mitarbeiter und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers als Interimsmitarbeiter beim Auftraggeber eingesetzt werden, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzuschließen. Es ist ausdrücklich vereinbart dass, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, die Interimseinsätze nicht im Projektumfang enthalten sind.
§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen, insbesondere alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Informationen über die rechtliche, organisatorische, technische und wirtschaftliche Situation seines Unternehmens und über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre und/oder Unternehmenssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung des Auftragnehmers notwendigen Voraussetzungen in tatsächlicher und informativer Hinsicht zu schaffen. Soweit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Auftragnehmer hierzu noch einmal eine angemessene Nachfrist in schriftlicher Form setzt, ist der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, das Projekt mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragspönale in Höhe von 20 % des noch offenen Projektvolumens in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Prüfpflichten
Die vom Auftragnehmer erarbeiteten Ergebnisse und Berichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, inwieweit die darin über den Auftraggeber enthaltenen, von ihm zuvor an den Auftragnehmer gelieferten Informationen, zutreffen. Etwa notwendige Korrekturen sowie gewünschte Änderungen und/oder Ergänzungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen. Soweit dies nicht erfolgt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass die getroffenen Feststellungen bezüglich des Auftraggebers den Tatsachen entsprechen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte schriftlich zu bestätigen.
§ 12 Arbeitsergebnisse / Gewährleistung / Haftung
Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Projekts erarbeiteten Ergebnisse werden von diesem und seinen Erfüllungsgehilfen mit der gebotenen Sorgfalt sowie nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Sie erheben aber weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf unbestreitbare Richtigkeit. Eine diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer nicht nach den nachfolgenden Absätzen dieses § 12 haftet.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist ferner insoweit ausgeschlossen, soweit die Haftungstatbestände dadurch hervorgerufen werden, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es handelt sich um eine nicht nur unerhebliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 2). Dort wo wir für einfache Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Schadens. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangenem Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Positionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck geradezu zu gewähren hat, sowie auch solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen kann.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, bei ausnahmeweise gewährten Garantien, für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Dort wo wir nach obigen Regeln haften, ist die Haftung pro Projekt auf eine maximale Haftungssumme von € 500.000 begrenzt.
§ 13 Schutzrechte
Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Ähnliches sowie im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer erarbeitetes oder eingebrachtes sonstiges Know-how darf der Auftraggeber nur für seine eigenen Zwecke im Rahmen des Projektes verwenden und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt für die Nutzung durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen.
§ 14 Mitarbeiter
Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen während des Projektes und für die Zeitdauer von zwei Jahren nach dem Projekt Mitarbeiter des Auftragnehmers anzuwerben bzw. mit der Absicht der Anwerbung anzusprechen. Soweit der Auftraggeber beabsichtigt, einzelne Mitarbeiter zu übernehmen, muss er vor einer etwaigen Ansprache des betroffenen Mitarbeiters die schriftliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers einholen.
§ 15 Termine
Sämtliche vereinbarten Termine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zugesagt wurde, unverbindliche Leistungstermine und stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
§ 16 Höhere Gewalt
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen unvorhersehbaren, außerhalb der unternehmerischen Sphäre des Auftragnehmers liegenden Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung bzw. die Leistung nachweislich wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Unterauftragnehmern auftreten, hat der Auftragnehmer auch im Falle von Fixterminen oder vertraglich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Insoweit verschieben sich etwaig vereinbarte Termine um den entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlauffrist für den Projektneustart. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer beim Vorliegen einer solchen Behinderung berechtigt, wegen der noch nicht erfüllten Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, es handelt sich nur um eine vorübergehende Behinderung von absehbarer Dauer, die vier Wochen nicht übersteigt. Im Falle endgültiger Leistungserbringungsunmöglichkeit hat der Auftragnehmer einen dem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechenden Vergütungsanspruch.
§ 17 Vertragsdauer
Das Projekt ist, soweit nichts Abweichendes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sollte ein Projektziel definiert sein, ist das Projekt mit Erreichen des Projektzieles gemäß pflichtgemäßer Beurteilung des Auftragnehmers beendet. Darüber hinaus kann der Auftrag jederzeit aus wichtigem Grund von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Projekts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung des Projekts durch den Auftragnehmer kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende erfolgen. Alle Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 18 Ausschlussfristen
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus dem Projekt gegenüber dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach ihrer Entstehung gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit der Auftragnehmer diese Ansprüche zurückweist bzw. innerhalb von einem Monat keine Reaktion seitens des Auftragnehmers erfolgt, läuft ab Zurückweisung bzw. nach Ablauf des Monats eine weitere Ausschlussfrist von drei Monaten, innerhalb derer der Auftraggeber die Ansprüche gerichtlich geltend machen muss. Soweit dies nicht erfolgt, sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erloschen.
§ 19 Abtretung
Die teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag auf Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 20 Rechtswahl / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wiesbaden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
